Kaspar-Bracht-Straße 7, 59581 Warstein

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Satzung des
Turn- und Sportverein 1899/1945
Belecke (Möhne) e.V.

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Präambel

Der Verein Turn- und Sportverein 1899/1945 Belecke (Möhne) e.V gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts -und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder -und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Der Verein tritt für einen Doping -und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst.

 

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1899/1945 Belecke (Möhne) e.V."
Im Geschäftsverkehr wird auch der abgekürzte Name "TuS Belecke e.V." verwendet.
2) Er hat seinen Sitz in Warstein-Belecke und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg unter der Registernummer VR 80036 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Das Vereinswappen ist in Anlage 1 dargestellt.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung

1. des Sports
2. Kultureller Betätigung in Form von Musik

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Zu 1) Die Organisation von Sportstunden, Sportkursen, Wettkämpfen, Beteiligung an Turnieren und Vorführungen im Breiten- und Leistungssport und damit Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dazu gehört grundsätzlich nicht die Förderung von bezahltem Sport. Weiterhin kann der Verein Sportanlagen, die ihm gehören oder von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden unterhalten oder pflegen.

Zu 2) Ausbildung von Musikern und musikalische Aufführungen durch einen Spielmannszug

 

§ 3 Steuerbegünstigung

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Abteilungen

1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der erweiterte Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Delegiertenversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Delegiertenversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des erweiterten Vorstands.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.

4) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des erweiterten Vorstands.

 

§ 5 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane

1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung als Delegiertenversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand;
c) der erweiterte Vorstand
e) die Jugendversammlung.
f) der Finanzausschuss

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand bestehend aus:

a) erster Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Vorstand Geschäftsführung
d) Vorstand Finanzen

3) Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) den Abteilungsleitern aller Abteilungen oder deren Vertretung aus dem Abteilungsvorstand
c) dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses
d) Beisitzer

 

§ 6 Die Delegiertenversammlung

Die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins wird als Delegiertenversammlung durchgeführt
und ist das oberste Organ des Vereins i. S. d. § 32 BGB.
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den von den Mitgliedern gewählten Delegierten der Abteilungen sowie dem geschäftsführenden Vorstand.
Die Delegierten werden in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen der Abteilungen gewählt und bleiben bis zur nächsten Jahreshauptversammlung der Abteilung im Amt. Aus der Wahl müssen auch Vertreter hervorgehen. Eine Wiederwahl ist möglich.

1) Die Abteilungen entsenden mindestens 2 Delegierte. Darüber hinaus wird für jede angefangenen 100 Abteilungsmitglieder ein weiterer Delegierter entsandt. Stichtag zur Berechnung der Delegiertenanzahl ist der 31.12. des jeweiligen Vorjahres der Delegiertenversammlung.
Die Delegierten müssen bis zum 01.04. des Jahres an den geschäftsführenden Vorstand gemeldet sein.
Sie werden dem geschäftsführenden Vorstand namentlich genannt

2) Eine Delegiertenversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Delegiertenversammlung sollte bis zum 31.05 eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3) Die Delegiertenversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Delegierten zur Teilnahme einzuladen.

4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Delegiertenversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Delegiertenversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5) Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

6) Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäfts-führenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.
Bei der Delegiertenversammlung sind stimmberechtigt
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
b) die von den Abteilungen entsandten Delegierten
Diese müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

9) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jeder Delegierte hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht. Wählbar ist jeder Delegierte mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

12) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Delegiertenversammlung zu veröffentlichen. 

 

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a) erster Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Vorstand Geschäftsführung
d) Vorstand Finanzen

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, gemeinschaftlich vertreten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

5) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Delegiertenversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche in Textform festzuhalten. Per Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.

7) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

8) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet ob Vereinsämter und Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

 

§ 8 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) außerordentlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote einzelner oder mehrerer Abteilungen, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

b) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

c) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.

d) Ehrenmitglieder werden durch den jeweiligen Abteilungsvorstand ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. 

 

§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4) Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Abteilungsvorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung sowie die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. 

 

§ 10 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich verhält;
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

 

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Ausschluss aus dem Verein (§ 10);
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste;
d) durch Tod;
e) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins oder der jeweiligen Abteilung. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. 

 

§ 12 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge, Aufnahmegebühren erhoben werden.

2) Jede Abteilung ist berechtigt, eigene Mitgliedsbeiträge zu erheben. In diesem Fall erlässt die Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilungen eine Beitragsordnung, Nutzt das Mitglied das Sportangebot mehrerer Abteilungen, so hat es grundsätzlich den Beitrag für jede Abteilung zu zahlen.
In den Beitragsordnungen können Regelungen zur Ermäßigung von Beiträgen z.B. für passive
Mitglieder, Mitglieder des Vorstands oder der Abteilungsleitung, Familien oder bei Belegung mehrerer Abteilungen getroffen werden.

3) Für Beiträge besteht Bringepflicht. Das Mitglied ist zur pünktlichen Beitragszahlung zur Fälligkeit verpflichtet. Es dürfen Zuschläge für unterjährige Beitragszahlung erhoben werden.

4) Jedes Mitglied hat das Vereinseigentum und alle Sport- und Übungsstätten pfleglich zu behandeln. Für Zerstörungen und Beschädigungen ist das Mitglied schadenersatzpflichtig.

5) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheiden die Abteilungsvorstände durch Beschluss. Dieser Beschluss erfolgt in den Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

7) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festsetzt.

8) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

9) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

10) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

11) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

12) In berechtigten Ausnahmen und in begründeten Einzelfällen kann der Abteilungsvorstand eine Befreiung von der Beitragszahlung beschließen. In diesen Fällen ist die Ausnahme mittels Vorstandsbeschluss zu protokollieren. 

 

§ 13 Vereinsjugend

1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

3) Organe der Vereinsjugend sind:

 a) der Vorsitzender der Jugend und

 b) die Jugendversammlung

Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des erweiterten Vorstands.

4) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen
wird und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 

 

§ 14 Kassenprüfer

1) Die Delegiertenversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre

Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Delegiertenversammlung kann statt dessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragen.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kasse des Gesamtvereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Delegiertenversammlung darüber einen Bericht.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. 

 

§ 15 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ-oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00€ im Jahr nicht
übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

 

§ 16 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (EU DSGVO) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt,
gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 17 Satzungsänderungen

1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Delegiertenversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Delegierten bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Delegiertenversammlung zuzuleiten.

2) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

3) Diese Satzung wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung am 19.05.2019 errichtet und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft

 

Anlage 1

 

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Satzung TuS Belecke (AE 13 Stand 30.03.2019)

Firma Westkalk, Partner des Kunstrasenprojektes

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